Änderungen per 01.01.2024 für bewilligungspflichtige Lottos/Tombolas im Kanton Bern
Mit der neuen Bundesgesetzgebung
über Geldspiele (BGS; SR 935.51), die 2019 in Kraft getreten ist,
werden diverse Vorgaben für die Durchführung von Kleinspielen (Kleinlotterien,
Lottos usw.) gemacht. Der Kanton ist für deren Kontrolle zuständig. So muss
unter anderem für Kleinspiele wie Lottos und Tombolas, bei denen Geld oder
geldähnliche Gewinne wie Gutscheine (insbesondere von Grossverteilern) / Gold
usw. verteilt werden, eine Bewilligung eingeholt werden.
Die neuen Bestimmungen führen zu
einem Mehraufwand bei allen Beteiligten. Wir sind bemüht, Ihren Aufwand so tief
wie möglich zu halten und die Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Prozess zu
vereinfachen.
In diesem Sinne freuen wir uns,
Sie über folgende Anpassung der Praxis für bewilligungspflichtige Lottos zu
informieren.
Für Lottos und Tombolas mit
Sachpreisen gibt es keine Änderungen. Hier gilt wie bisher die Meldepflicht,
Details finden Sie auf unserer Website unter Lottos mit Sachpreisen/Tombolas (be.ch).
Seit dem 1. Januar 2024 gilt bei
bewilligungspflichtigen Lottos neu:
- Wenn
das Lotto an bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen
durchgeführtwird, wird dies als eine Veranstaltung
gehandhabt.
Ein Lotto,
welches beispielsweise am Freitag, Samstag und Sonntag stattfindet, gilt als
eine Veranstaltung.
- Es
muss nur noch ein Gesuch für ein Lotto, welches an maximal bis zu drei
aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, eingereicht werden.
- Pro
Veranstalterin oder Veranstalter dürfen weiterhin maximal zwei Bewilligungen
pro Jahr erteilt werden, neu also mit bis zu sechs Durchführungstagen
pro Jahr.
- Nach
der Durchführung muss nur noch eine Abrechnung für ein mehrtägiges Lotto
eingereicht werden.
- Die
bei der Gesuchseingabe angegebene Plansumme (Summe aller geplanten
Spieleinsätze) und die angegebene Anzahl Lottokarten gelten neu als Richtwert.
Die Abrechnung muss detailliert über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Auskunft geben, insbesondere, dass die Trefferquote von mindestens 10%
(jedes 10. Los gewinnt) und die Gewinnquote von mindestens 50%
(Wert der Gewinne, welche an die Spielenden ausgegeben werden, muss mindestens
die Hälfte der Summe aller erzielten Spieleinsätze betragen) eingehalten
wurden.
Bei Lottos
an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, wie z.B. je ein Lotto am Donnerstag und
eines am Samstag/Sonntag, handelt es sich um zwei Veranstaltungen/Lottos, wofür
es je eine Bewilligung braucht. Eine Bewilligung wird für den Donnerstag und
eine für Samstag/Sonntag benötigt, da es keine aufeinanderfolgenden
Durchführungstage sind.
Zusammengefasst
ergibt sich:
Durchführungstage | Gesuch | Spielangaben | Gebühr | Abrechnung | Bewilligung |
Lottos an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen z.B. Sa/So oder Fr/Sa/So |
Ein Gesuch (ein Lotto) Die Tage gelten als eine Veranstaltung |
Eine Plansumme Einen Gewinnplan Ein Total an Lottokarten Ein Total an Gewinnen |
CHF 120.00 Es wird nicht unterschieden, ob das Lotto an zwei- oder drei Tagen stattfindet |
Eine Abrechnung über alle Tage |
Eine Bewilligung Es kann im selben Kalenderjahr eine 2. Bewilligung beantragt werden |
Lottos an drei Tagen mit Unterbruch z.B. Do und Sa/So |
Zwei Gesuche (zwei Lottos) Ein Gesuch für das Lotto vom Do Ein Gesuch für das Lotto von Sa/So |
Je eine Plansumme, Gewinnsumme, Total Lottokarten und Total an Gewinnen für das Lotto vom Do und jenes von Sa/So |
Für Do CHF 90.00 Für Sa/So CHF 120.00 Total CHF 210.00 |
Zwei Abrechnungen Je eine Abrechnung für Do und eine für Sa/So |
Zwei Bewilligungen Es kann im selben Kalenderjahr keine weitere Bewilligung mehr erteilt werden. |
Weiterhin gelten folgende
Vorgaben:
- Der
Höchstbetrag pro Los beträgt 10 Franken (Einzeleinsatz). - Der
Wert der Gewinne hat mindestens 50 Prozent der Plansumme zu betragen. - Mindestens jedes 10. Los weist einen Gewinn
auf. - Gesuchseingabe mindestens 30 Tage vor
Veranstaltung (via nachfolgenden Link Kleinlotterien/Bewilligungspflichtige Lottos).
Bitte
beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschliessend sind und
ausschliesslich als Hilfestellung dienen.
Weitere Informationen finden Sie
auf unserer Homepage unter nachfolgendem Link Bewilligungen/Meldungen.
Falls Sie Fragen haben sollten,
können Sie uns per Mail unter bewilligungen@be.ch oder
per Telefon unter +41 31 636
98 95 erreichen.
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und für Ihre wertvolle
Unterstützung.
Sicherheitsdirektion
des Kantons Bern,
Generalsekretariat,
Fonds und Bewilligungen
Kramgasse
20, 3011 Bern